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FAQ
Andere
Sie erhalten die provisorische Rechnung 2023 im Februar 2023. Sie ist im Laufe des Jahres 2023 zu bezahlen. Wenn Sie erst die definitive Schlussrechnung zahlen, die frühestens ab März 2024 zugestellt wird, entsteht Ihnen eine Zinsbelastung (Verzugszinsen).
Bitte melden Sie defekte Strassenlampen direkt den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ).
Wasserhärte:
Für die Einstellung von Haushaltgeräten (Geschirrspüler, Waschmaschinen, etc.) empfiehlt die Wasserversorgung Adliswil 25° fH (französische Härtegrade) zu wählen.
Aufgrund natürlicher Vorgänge und entsprechend verfügbarer Kapazitäten variiert saisonal die Zusammensetzung des Trinkwassers (Quell-, Grund-, und Seewasser) und damit auch Wasserhärte.
Auf der Webseite http://www.trinkwasser.ch können die aktuellen Werte zur Trinkwasserqualität abgerufen werden.
Weitere Informationen zur Wasserversorgung erhalten Sie unter folgendem Link.
Kontaktieren Sie die Notfall-Nummer 0800 024 024
Polizei
Nein, Sie dürfen nur in der Ihnen zugewiesenen Parkkartenzone parkieren. Dies ist meistens Ihr Wohnquartier.
Es gibt zwei Ausnahmen: Mit der Tages- oder der Gewerbeparkkarte dürfen Sie in allen Parkzonen Adliswils parkieren.
Ausnahmebewilligung (CHF 30.00 pro Monat)
Parkkarte für Gewerbebetriebe (CHF 30.00 pro Monat)
Schichtbewilligung (CHF 40.00 pro Monat)
Gewerbeparkkarte (CHF 45.00 pro Monat für 1 Kontrollschild für alle Zonen)
Gewerbeparkkarte (CHF 50.00 pro Monat für 2 bis 6 Kontrollschilder für alle Zonen)
Spitexparkkarte (CHF 10.00 Austellgebühr)
Ärzteparkkarte (CHF 10.00 Austellgebühr)
Tagesparkkarte (CHF 7.00)
Wochenparkkarte (CHF 20.00)
Bewilligung für Ersatzfahrzeuge (gratis)
Vereinsparkkarte (gratis)
Die öffentlichen Parkflächen in den Parkkartenzonen sind weiss oder blau markiert. Das Stadtgebiet von Adliswil ist in sechs Parkkartenzonen aufgeteilt. Das Parkieren auf öffentlichem Grund ist zeitlich beschränkt und/oder gebührenpflichtig. Es muss daher im Auto entweder eine Dauerparkkarte oder Parkscheibe hinterlegt oder allenfalls die Parkuhr bedient werden.
Auf den blau markierten Parkfeldern dürfen Autos werktags (Montag bis Samstag) zwischen 08:00 und 19:00 Uhr eine Stunde parkiert werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 11:30 und 13:30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14:30 Uhr. Bei einer Ankunftszeit zwischen 18:00 und 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr.
Auf den weiss markierten Parkfeldern dürfen Autos werktags (Montag bis Samstag) zwischen 06:00 und 20:00 Uhr maximal sechs Stunden parkiert werden. Bei einer Ankunftszeit zwischen 14:00 und 20:00 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 06:00 Uhr. Bei einer Ankunftszeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Das Einstellrad auf der Parkscheibe muss auf den der Ankunftszeit folgenden Strich eingestellt werden.
Für Anwohner besteht die Möglichkeit, eine Anwohnerparkkarte zu kaufen. Diese berechtigt zum zeitlich unbeschränkten Parkieren in der blauen Zone.
Auf den gebührenpflichtigen Parkfeldern dürfen Sie die Anwohnerparkkarte nicht benutzen.
Die Tagesparkkarten und die Wochenparkarten sind online, am Schalter der Polizei Adliswil-Langnau und des Einwohnerwesens erhältlich. Sie kosten CHF 7.00 respektive CHF 20.00 und können von jedermann gekauft werden.
Sie können diese Bewilligungen auch als Blankokarten im Voraus am Schalter der Stadtpolizei und/oder des Einwohnerwesens kaufen. Vor dem Benutzen muss die Parkkarte mit Kugelschreiber korrekt ausgefüllt werden.
Das Abstellen eines Fahrzeuges auf öffentlichem Grund ohne Kontrollschilder ist nicht erlaubt.
Soziales
Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen (Verordnung zum Sozialhilfegesetz § 10, Ziff. 16).
Die Sozialberatung nimmt aufgrund der Angaben eine Berechnung vor und vergleicht den Existenzbedarf gemäss den Richtlinien der SKOS mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person bzw. Familie. Der daraus resultierende Bedarf und die weiteren Massnahmen werden in einem gemeinsamen Gespräch geklärt.
Bei Ablehnung eines Unterstützungsantrags wird bei Bedarf eine rechtsgültige Verfügung ausgestellt.
Steuern
Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, kann keinen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Wird dieser Abzug beansprucht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitgebers). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers gehören zu den übrigen Berufsauslagen (Punkt 3 des Formulars "Berufsauslagen").
Bitte legen Sie Kopien der bezahlten Rechnungen bei.
• Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200/Jahr)
• Die tatsächlichen Kosten (ortsübliche Miete) für ein auswärtiges Zimmer
• Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei ist zu beachten, dass der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000 beschränkt ist. Bei der Staatssteuer gilt eine Beschränkung auf Fr. 5'000.-.
Bitte füllen Sie das Formular "Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten aus.
- Rufen Sie uns an und teilen Sie uns das mutmassliche Einkommen mit.
- Sie können bei uns zusätzliche, vorgedruckte Einzahlungsscheine verlangen, damit Sie zusätzliche Zahlungen leisten können.
Sie müssen das Blatt mit dem Barcode sowie auf allen Computerausdrucken unterschreiben, wo Unterschriften vorgesehen sind. Senden Sie uns bitte Ihre Computerunterlagen zusammen mit dem Hauptformular der Original-Steuererklärung.
Die Verrechnungssteuer kann mittels nachträglicher Veranlagung zur Quellensteuer zurückgefordert werden. Der Antrag für eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer muss beim kantonalen Steueramt über folgenden Link gestellt werden: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer/nachtraegliche-ordentliche-veranlagung-oder-quellensteuerkorrekt.html
Den aktuellen Steuerfuss finden Sie auf der Homepage der Stadt Adliswil unter Portrait -> Kennzahlen -> Steuerfuss.
Dafür gibt es ein spezielles Formular (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen), welches online abgerufen werden kann: Formular des Kantonalen Steueramt
Oder Sie können das Formular beim Gemeindesteueramt beziehen und bei der Abteilung für Inventarkontrolle beim kantonalen Steueramt Zürich einreichen.
Im System der Gegenwartsbemessung (seit 1999) wird die Steuer für das laufende Jahr schon im laufenden Jahr erhoben, nicht erst im Folgejahr. Die Veranlagung kann jedoch erst im Folgejahr definitiv vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht wird. Die Rechnung für das Jahr 2023 ist daher nur vorläufig. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift.
Budgetaufstellung senden. Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Ihren Lasten weiterlaufen.
Die Zahlungen einer Genugtuungssumme ist steuerfrei.
Eine besondere Ordnung gilt für Mitarbeiteraktien, die während einer bestimmten Zeit nicht veräussert werden dürfen.
Selbstfinanzierte Leibrenten sind zu 40 % steuerbar.
Alle anderen Renten, insbesondere solche aus dem Ausland, sind zu 100 % steuerpflichtig.
Von diesen Nebenerwerbseinkünften kann jedoch eine Pauschale von 20 %, mind. Fr. 800.00, höchstens Fr. 2400.00 abgezogen werden (auf dem Blatt Berufsauslagen Ziffer 6)
Hingegen sind Ersatzeinkünfte (Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung etc.) steuerbar.
Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos).
Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z.B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden.
Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1‘000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1‘000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar.
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen.
Die durch diesen Fonds - und nicht von Ihnen selbst - übernommenen Reparatur- und Unterhaltskosten sind dann allerdings nicht mehr als Unterhaltskosten abzugsfähig.
Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet. Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, müssen Sie mit einem für jeden Kanton festgelegen Umrechnungsfaktor multipliziert werden.
Sie müssen dies in der Steuererklärung nicht durchführen, das Steueramt berechnet dies selbst.
Die wertvermehrenden Investitionen hingegen sind nur bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar.
Fr. 10'000.- und ein Vereinsvermögen unter
Fr. 100'000.- nicht besteuert.
Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt.
Ferner ist zu beachten, dass ab 01.01.2018 (Steuerperiode 2018) Gewinne von juristischen Personen (worunter auch Vereine fallen) mit ideellen Zwecken nicht besteuert werden, sofern sie höchstens Fr. 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Zuständig für Fragen der Krankenkassenprämienverbilligung ist die SVA Zürich
Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum Satz von einem Zwanzigstel, jedoch mind. 2% besteuert.