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Baugesuche
Bauverfahren (Anzeigeverfahren)
Das Anzeigeverfahren kann bei folgenden Anwendungen angewendet werden:
- Vordächer
- Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
- Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten
- Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen
- unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
- die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern
- das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände
- Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
- Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude
- Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig
- Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig
- offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
- Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II
- Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtigt. f), ausser in Kernzonen
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 mHöhe ab gewachsenem Boden
- die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG
Für weite Informationen über das Verfahren , z. B. wie viele Planexemplare eingereicht werden müssen, konsultieren Sie bitte die Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Ressort Bau und Planung.
Bauverfahren (ordentliches Verfahren)
Wenn Sie einen Bau oder eine Anlage neu erstellen oder etwas daran verändern, ist immer eine Baubewilligung notwendig (§ 309 PBG). Dies betrifft auch Änderungen von Nutzungen, Ausrüstungen und Ausstattungen sowie Rückbauten (Abbrüche) in den Kernzonen.
- Bauten und Anlagen sind namentlich Gebäude, Mauern und Einfriedungen, Reklamen, Aussenantennen, Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbassins, Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze, Tankstellen.
- Ausstattungen sind Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen wie Spielplätze, Ruheplätze, Lärmwälle, Fahrzeugabstellplätze und innere Zufahrten.
- Ausrüstungen sind technische Einrichtungen von Bauten und Anlagen, die der Benützung oder der Sicherheit dienen.
Bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen rekursberechtigter Dritter berühren, wird das Anzeigeverfahren angewendet.
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen:
- Bauten und Anlagen, die nach der Allgemeinen Bauverordnung wegen ihrer geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten. Gebäude mit einer max. Grundfläche von 2 m2 und einer max. Höhe von 1,5 m
- Das Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder das Verändern von Öffnungen in solchen Wänden
- Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung
- Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe noch 500 m2 Fläche überschreiten
- Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedungen
- Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m2 je Betrieb
- Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von baurechtlich untergeordneter Natur wie Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion
- Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen
- Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung (äquivalente Strahlenleistung ERP max.) von weniger als 6 Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars
- Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie auf Dächern in Bauzonen, soweit sie 35 m2 nicht überschreiten und eine zusammenhängende, die übrige Dachfläche um höchstens 20 cm überragende Fläche bilden; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars.
Wir empfehlen Ihnen, vorgängig im "Merkblatt zu Plänen und Unterlagen zum Baugesuch" abzuklären, welche Unterlagen in welcher Anzahl eingereicht werden müssen. Informationen zum Verfahren finden Sie in der Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Ressort Bau und Planung.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 711 77 77 | bau.planung@adliswil.ch |