Inhalt
Steuern
Öffnungszeiten
Montag: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr
Dienstag: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 - 11.30 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr
Freitag: 07.00 - 15.00 Uhr
Wir sind gerne bereit, Sie ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten zu empfangen. Vereinbaren Sie bitte frühzeitig einen Termin.
Telefonpräsenz
Unsere Telefonlinien werden zu den gleichen Zeiten bedient, in denen die Schalter offen sind. Bei grossem Andrang wird Ihr Anruf auf einen Beantworter geleitet, wo Sie Ihre Nachricht hinterlassen können. Wir rufen Sie zurück. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Gratis Hotline für technische Probleme rund um Private Tax: 0800 22 88 11
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
---|
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
---|
Name |
---|
Name | Beschreibung |
---|
Frage |
---|
Bis spätestens 31. März 2023. Sie können die Frist jedoch (vor dem 31. März 2023) über das Fristerstreckungsformular (siehe Online-Schalter) verlängern. |
Die Verrechnungssteuer kann mittels nachträglicher Veranlagung zur Quellensteuer zurückgefordert werden. Der Antrag für eine nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer muss beim kantonalen Steueramt über folgenden Link gestellt werden: https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/quellensteuer/nachtraegliche-ordentliche-veranlagung-oder-quellensteuerkorrekt.html |
Sie müssen das Blatt mit dem Barcode sowie auf allen Computerausdrucken unterschreiben, wo Unterschriften vorgesehen sind. Senden Sie uns bitte Ihre Computerunterlagen zusammen mit dem Hauptformular der Original-Steuererklärung. |
Bei der Gegenwartsbesteuerung ist die Steuerperiode mit der Bemessungsperiode übereinstimmend. Aus diesem Grund kann die Steuer erst dann definitiv veranlagt werden, wenn die Steuerperiode abgelaufen ist. Folglich erhalten Sie erst im Januar 2023 die Steuererklärungsformulare für das Jahr 2022. |
Wer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach Ermessen eingeschätzt. Dagegen vorgehen kann man nur mit einer Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Veranlagungsverfügung (Entscheid). Diese Einsprache muss zusammen mit einer einwandfrei ausgefüllten Steuererklärung eingereicht werden. |
Im System der Gegenwartsbemessung (seit 1999) wird die Steuer für das laufende Jahr schon im laufenden Jahr erhoben, nicht erst im Folgejahr. Die Veranlagung kann jedoch erst im Folgejahr definitiv vorgenommen werden, wenn die Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht wird. Die Rechnung für das Jahr 2023 ist daher nur vorläufig. Je nachdem ob sich das Einkommen/Vermögen entgegen der provisorischen Faktoren erhöht oder vermindert hat, erfolgt bei der definitiven Rechnung eine Nachzahlung oder Gutschrift. |
Vereinbaren Sie mit uns eine Ratenzahlung. Telefonisch oder am Schalter können maximal vier Raten verlangt werden, ansonsten müssen Sie uns ein schriftliches Gesuch mit einer Budgetaufstellung senden. Bitte beachten Sie aber, dass bei Ratenzahlungen und Stundungen die Zinsen zu Ihren Lasten weiterlaufen. |
Sie haben zwei Möglichkeiten:
|
Den aktuellen Steuerfuss finden Sie auf der Homepage der Stadt Adliswil unter Portrait -> Kennzahlen -> Steuerfuss. |
Dafür gibt es ein spezielles Formular (Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen), welches online abgerufen werden kann: Formular des Kantonalen Steueramt Oder Sie können das Formular beim Gemeindesteueramt beziehen und bei der Abteilung für Inventarkontrolle beim kantonalen Steueramt Zürich einreichen. |
Das notwendige Formular kann beim Kantonalen Steueramt Zürich, Steueranrechnung, Bändliweg 21, 8090 Zürich, bestellt werden oder online via http://www.steueramt.zh.ch. |
Die selbst geleistete Arbeit (Eigenleistung) kann nicht abgezogen werden. Das Material, welches dafür benötigt wurde, kann vom Einkommen als Unterhalt abgezogen werden. |
Die bezahlten Baurechtszinsen können bei der Staats- und Bundessteuer unter der Position "Unterhalts- und Verwaltungskosten" abgezogen werden. |
Bei der Staatssteuer ja, sofern sich die Liegenschaft im Privatvermögen befindet. Bei der Bundessteuer ist kein Abzug möglich (Investitionskosten = Anlagekosten). |
Ja, die jährlichen Einlagen können als Liegenschaftenunterhalt abgezogen werden. Die durch diesen Fonds - und nicht von Ihnen selbst - übernommenen Reparatur- und Unterhaltskosten sind dann allerdings nicht mehr als Unterhaltskosten abzugsfähig. |
Ja. Bei den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer können die gesamten werterhaltenden Unterhalts- und Verwaltungskosten zum Abzug gebracht werden. Auch dann, wenn sie den Eigenmietwert übersteigen. Die wertvermehrenden Investitionen hingegen sind nur bei der Grundstückgewinnsteuer anrechenbar. |
Die Schulden und Schuldzinsen werden bei Vorliegen von Nebensteuerdomizilen in anderen Kantonen nach Lage der Aktiven verteilt. Dies bedingt jedoch, dass sämtliche Aktiven gesamtschweizerisch einheitlich bewertet werden. Da die Kantone aber bei den Liegenschaften eigene Bewertungen vornehmen, die stark voneinander abweichen können, muss ein einheitlicher "Bundeswert" ermittelt werden: der sogenannte Repartitionswert. Dieser Repartitionswert stellt einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vermögenssteuerwert dar, unabhängig davon, in welchem Kanton sich die Liegenschaft befindet. Damit nun die verschiedenen kantonalen Vermögenssteuerwerte auf diesen gesamtschweizerisch einheitlichen Repartitionswert gebracht werden können, müssen Sie mit einem für jeden Kanton festgelegen Umrechnungsfaktor multipliziert werden. Sie müssen dies in der Steuererklärung nicht durchführen, das Steueramt berechnet dies selbst. |
Es können die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (vgl. Seite 11 und 12 der Wegleitung zur Steuererklärung 2023). |
Ja. Der Sonderabzug kann geltend gemacht werden, wenn anstelle des Erwerbseinkommens Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosentaggelder oder Mutterschaftsentschädigung deklariert wird. Nicht möglich, wenn einer der beiden Ehepartner keine Erwerbs- oder Erwerbsersatz-Einkünfte hat. |
Die bezahlten AHV-Beiträge können von allen Steuerpflichtigen, unabhängig vom Alter und der Erwerbssituation, unter Ziffer 16.1 abgezogen werden. Bitte legen Sie unbedingt den Beleg bei. |
Solche Kosten sind als "übrige Berufskosten" (Formular Berufsauslagen, Punkt 3) abzugsfähig, wenn in der Steuerperiode ein Erwerbseinkommen oder ein Ersatzeinkommen (z.B. ALV) erzielt wird. Wird keinerlei Einkommen erzielt, können auch keine Berufskosten abgezogen werden. |
Nein. Es handelt sich hier um private Lebenshaltungskosten. |
Ein Arbeitszimmerabzug kann dann gewährt werden, wenn regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden muss, weil der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellt und der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung über einen besonderen Raum oder Raumteil verfügt, der beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Wer nur aus Gründen der persönlichen Annehmlichkeit Arbeiten zu Hause verrichtet, obwohl ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, kann keinen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Wird dieser Abzug beansprucht, sind die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung beizulegen (Bestätigung des Arbeitgebers). Die Kosten für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers gehören zu den übrigen Berufsauslagen (Punkt 3 des Formulars "Berufsauslagen"). |
Die Kosten können unter gewissen Voraussetzungen als "Abzug für fremdbetreute Kinder" geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen sind in der Wegleitung zur Steuererklärung auf Seite 17 aufgeführt. Der Abzug beträgt für die Staats- und Gemeindesteuern max. Fr. 10'100 pro Kind und für die direkte Bundessteuer max. Fr. 25'000 pro Kind. und Jahr. Bitte legen Sie Kopien der bezahlten Rechnungen bei. |
Arbeitskleider (Überkleider etc.), die der/die Pflichtige selber bezahlt, sind in der Pauschale "Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten" enthalten: 3 % des Nettolohnes II, mind. Fr. 2000.00, höchstens Fr. 4000.00 (Blatt Berufsauslagen Punkt 3). Will man geltend machen, dass die tatsächlichen Auslagen höher sind, müssen sie nachgewiesen werden (Aufstellung und Belege). |
Nein. Ausbildungskosten der Kinder sind Lebenshaltungskosten und können nicht abgezogen werden. Bis zur Beendigung der Erstausbildung steht den Eltern jedoch der Kinderabzug zu. |
Nur, wenn der private Computer zuhause auch für berufliche Zwecke bestimmt ist. Die Kosten können unter den übrigen Berufsauslagen (effektiv) oder bei den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten (effektiv; sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) deklariert werden. In der Regel wird von einem Privatanteil von 50% ausgegangen. |
Nein, ein als Leasingvertrag bezeichneter Vertrag auf entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Personenwagens kann nicht als Kreditvertrag behandelt werden und begründet keine verzinsliche Kapitalschuld. Für natürliche Personen stellt der Leasingzins keinen (abzugsfähigen) Schuldzins, sondern (nicht abzugsfähige) Lebenshaltungskosten dar. |
Ja. Sofern die Eltern für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen und ihnen somit ein Kinderabzug zusteht, können sie die von Ihnen getragenen Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abziehen. Ein Selbstbehalt von 5 % des Nettoeinkommens ist jedoch zu beachten. Bitte füllen Sie das Formular "Aufstellung über Krankheits- und Unfallkosten aus. |
Vom anerkannten Wochenaufenthalter können als Berufsauslagen zusätzlich abgezogen werden: • Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 3'200/Jahr) • Die tatsächlichen Kosten (ortsübliche Miete) für ein auswärtiges Zimmer • Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Dabei ist zu beachten, dass der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer auf Fr. 3'000 beschränkt ist. Bei der Staatssteuer gilt eine Beschränkung auf Fr. 5'000.-. |
Steuerformular "Versicherungsprämien", Abschnitt B: In der laufenden Steuerperiode gelten noch die tieferen Ansätze, da Beiträge an die 2. und 3. Säule geleistet wurden. |
Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich anhand von Post- oder Bankbelegen nachzuweisen. Aus diesen Belegen muss sowohl der Leistende als auch der Empfänger klar ersichtlich sein. Ausserdem muss ein Bedürftigkeits- oder Rentenausweis der unterstützten Person vorhanden sein. |
Siehe Seiten 20-21 der Wegleitung zur Steuererklärung. Da Regelungen zur Berechtigung zu Kinder- oder Unterstützungsabzügen kompliziert sind, empfiehlt es sich, mit uns Kontakt aufzunehmen oder einen Steuerberater beizuziehen. |
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode massgebend (Stichtagsprinzip). |
Grundsätzlich sind alle Nebenerwerbseinkünfte steuerpflichtig. Aus diesem Grund sind sie auch in der Steuererklärung Ziffer 1.2 anzugeben. Von diesen Nebenerwerbseinkünften kann jedoch eine Pauschale von 20 %, mind. Fr. 800.00, höchstens Fr. 2400.00 abgezogen werden (auf dem Blatt Berufsauslagen Ziffer 6) |
Ja. Mitarbeiteraktien gelten als Lohnbestandteil. Die Höhe des anrechenbaren Einkommens richtet sich nach dem Steuerwert der Mitarbeiteraktien zum Zeitpunkt der Ausgabe. Eine besondere Ordnung gilt für Mitarbeiteraktien, die während einer bestimmten Zeit nicht veräussert werden dürfen. |
Nein, dies gilt nicht als Einkommen. Einzig das steuerbare Vermögen wird sich erhöhen und es muss als Erbvorbezug auf der letzten Seite der Steuererklärung aufgeführt werden. Bei direkten Nachkommen wird im Kanton Zürich auch keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben. |
Die AHV-Renten sind seit dem 01.01.1999 zu 100 % steuerbar. |
Pensionskassen-Renten, die vor Ende 2001 zu laufen begannen, können in der Regel zum reduzierten Betrag von 80 % eingetragen werden. Selbstfinanzierte Leibrenten sind zu 40 % steuerbar. Alle anderen Renten, insbesondere solche aus dem Ausland, sind zu 100 % steuerpflichtig. |
Gewinne aus Spielbankenspielen, welche in Schweizer Casinos erzielt werden, sind wie bisher steuerfrei. Steuerfrei bis zu Fr. 1 Mio. sind Gewinne aus Online-Teilnahmen an Spielbankenspielen, sofern diese in der Schweiz zugelassen sind und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen, wie Lotto, Sportwetten und grossen Geschicklichkeitsspielen (Beispiel: Online-Jass von Swisslos). Vollumfänglich steuerfrei sind Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen, wie z.B. Kleinlotterien, Tombolas und Sportwetten, welche nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt werden. Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen, die der Verkaufsförderung dienen, sind bis Fr. 1‘000 steuerfrei. Gewinne mit einem Wert von mehr als Fr. 1‘000, auch Naturalpreise wie z. B. ein Auto, sind vollumfänglich steuerbar. Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus ausländischen bzw. in der Schweiz nicht zugelassenen Spielen. |
Ja. Einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile sind zu 100 % steuerbar. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, woraus die einzelnen entschädigten Sachverhalte ersichtlich sein müssen. Die Zahlungen einer Genugtuungssumme ist steuerfrei. |
Nein. Unterstützungsleistungen wie Pflegebeiträge, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen, Beihilfen, Arbeitslosenhilfen und Gemeindezuschüsse, welche Bezügern von AHV-/IV- und UVG-Leistungen ausgerichtet werden, sind nicht steuerbar. Hingegen sind Ersatzeinkünfte (Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Unfallversicherung etc.) steuerbar. |
Das Dienstaltersgeschenk ist voll zu versteuern. Es ist im Lohnausweis enthalten. Der Nettolohn des Lohnausweises (Ziffer 11) ist in die Steuererklärung zu übertragen (Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit). |
Stipendien müssen nicht versteuert werden, sofern die während der Ausbildung ausgerichteten Stipendien zusammen mit den übrigen Einkünften nicht mehr als die Ausbildungskosten und den notwendigen Lebensunterhalt decken. |
IV-Nachzahlungen gehören zu den Einkünften. Die Einkommenssteuer wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde, was die Steuerprogression bricht. |
Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings wird ein Jahresgewinn unter Fr. 10'000.- und ein Vereinsvermögen unter Fr. 100'000.- nicht besteuert. Mitgliederbeiträge an die Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Ferner ist zu beachten, dass ab 01.01.2018 (Steuerperiode 2018) Gewinne von juristischen Personen (worunter auch Vereine fallen) mit ideellen Zwecken nicht besteuert werden, sofern sie höchstens Fr. 20'000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. |
Melden Sie sich spätestens 4 Wochen vor Ihrer Abreise bei uns. Wir werden Sie dann über den genauen Ablauf informieren. |
Beide Ehegatten sind rückwirkend auf den 01.01. des Trennungsjahres als Einzelperson steuerpflichtig.Falls bereits eine gemeinsame provisorische Rechnung besteht, gilt diese nur noch für den Ehemann. Die Ehefrau erhält eine eigene Rechnung, welche auf eine Schätzung beruht. Es können aber auch genauere Angaben über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse gemacht werden. Sämtliche Zahlungen, die vor der Trennung an die gemeinsame Rechnung geleistet wurden, werden beiden Ehegatten je zur Hälfte gutgeschrieben (§ 180 StG). Das gleiche gilt auch für umgebuchte Steuerguthaben aus früheren Schlussrechnungen, die noch die gemeinsame Steuerpflicht betrafen. Falls eine andere Aufteilung gewünscht wird, muss eine schriftliche Mitteilung, von beiden Ehegatten unterschrieben, erfolgen. |
Zieht ein/e Steuerpflichtiger/e z. B. am 01.10.2023 innerhalb des Kanton Zürich um, so beansprucht die Zuzugsgemeinde die Steuerhoheit bereits ab 01.01.2023 (ganzjährige Besteuerung bei der Zuzugsgemeinde). |
Sie werden für das ganze Jahr dort besteuert, wo Sie am 31. Dezember wohnhaft sind. Bereits bezahlte Steuern werden Ihnen ausbezahlt. |
Ja, es sind alle Liegenschaften zu deklarieren, ohne Rücksicht darauf, ob sich das Objekt im In- oder Ausland befindet. Das Steueramt wird auf Grund Ihrer Angaben eine Steuerausscheidung vornehmen. Ihr Vermögensanteil in der Schweiz wird zum Steuersatz des Gesamtvermögens besteuert. |
Das private Motorfahrzeug ist mit dem aktuellen Verkehrswert zu deklarieren. In der Regel beträgt die Wertverminderung pro Jahr 40% des Restwertes. |
Überhaupt nicht. Wenn Sie ein Fahrzeug leasen, sind Sie nicht Eigentümer und somit auch nicht vermögenssteuerpflichtig. Schreiben Sie jedoch eine Bemerkungen, dass Sie ein Fahrzeug geleast haben, wenn Sie in den Berufsauslagen die Kilometer für den Arbeitsweg geltend machen. |
Zuständig für Fragen der Krankenkassenprämienverbilligung ist die SVA Zürich |
Die Steuereinschätzung von juristischen Person erfolgt durch das kantonale Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich, Telefon 043 259 50 10, www.steueramt.zh.ch |
Die bisher kostenlos zur Verfügung gestellte Installations-CD wird kantonsweit nicht mehr angeboten (Entscheid Kantonales Steueramt Zürich). Die Steuererklärung 2023 kann aber mit dem Steuererklärungsprogramm Privat Tax ausgefüllt werden oder auch vollständig on-line. Das entsprechende Programm können Sie im Internet unter www.steueramt.zh.ch/privatetax kostenlos herunterladen. |
Ja. Die Höhe des Abzuges ist davon abhängig, ob Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) geleistet wurden oder nicht. Wurden Beiträge an 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2023 max. CHF 7’056 in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge an die 2. Säule entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber CHF 35’280 in Abzug gebracht werden. |
Ja, einbezahlte Beträge (Maxima siehe Frage oben) können abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehörte. |
Nein. Seit 01.01.2001 sind Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse des BVG nur beschränkt möglich. Es darf in der Pensionskasse keine Überdeckung entstehen. |
Wurden Beiträge an die 2. Säule geleistet, so können in der Steuerperiode 2023 max. CHF 7’056 in Abzug gebracht werden. Sind keinerlei Beiträge entrichtet worden, so können höchstens 20 % des Erwerbsersatzeinkommens, max. aber CHF 35’280 in Abzug gebracht werden. |
Die Vorbezüge werden unabhängig vom übrigen Einkommen besteuert. Die Beträge sind zu 100% steuerpflichtig. Die Auszahlungen werden pro Jahr zusammengezählt und zum Satz von einem Zwanzigstel, jedoch mind. 2% besteuert. |
Sie erhalten die provisorische Rechnung 2023 im Februar 2023. Sie ist im Laufe des Jahres 2023 zu bezahlen. Wenn Sie erst die definitive Schlussrechnung zahlen, die frühestens ab März 2024 zugestellt wird, entsteht Ihnen eine Zinsbelastung (Verzugszinsen). |