Inhalt
Wirtschaftliche Unterstützung
AHV-Zweigstelle
Dienstleistungen
- Abgabe von verschiedenen Merkblättern und Formularen
- Anmeldung für den Erhalt eines AHV-Ausweises
- Anmeldung für Selbständige und Nichterwerbstätige
- Annahmestelle für AHV- und IV-Rentenanmeldungen
- Auskunft zu allgemeinen Fragen der AHV
Alimentenbevorschussung
Werden Unterhaltsbeiträge für Kinder (Kinderalimente) nicht bezahlt, so werden diese unter bestimmten Bedingungen (u.a. bei knappen finanziellen Verhältnissen) von der Stadt Adliswil bevorschusst. Details zu den Voraussetzungen sind unter Informationen Alimentenhilfe zu finden.
Gesuche sind direkt an die zuständige Fachstelle zu stellen:
Amt für Jugend und Berufsberatung
Alimentenhilfe Bezirk Horgen
Bahnhofstrasse 6
8810 Horgen
Telefon: 043 259 92 00
KulturLegi
Die KulturLegi kann bei der Sozialberatung der Stadt Adliswil beantragt werden. Berechtigt sind Personen, die am oder unter dem Existenzminimum leben, so zum Beispiel Working Poor, Familien mit wirtschaftlicher Unterstützung (Sozialhilfe oder AHV/IV-Zusatzleistungen) oder Personen mit einem Stipendium. Mit der KulturLegi erhalten sie Rabatte auf rund 320 Kultur-, Sport- und Bildungsangebote im Kanton Zürich und können so am gesellschaftlichen Leben teilhaben. Damit erhöhen sie die Chancen auf eine berufliche Integration und können ihr soziales Netz auch in Zeiten finanzieller Engpässe aufrecht erhalten.
Zurzeit sucht die KulturLegi in Adliswil Angebotspartner aus den Bereichen Sport, Kultur, Bildung und Gesundheit, die bereit sind, Personen mit einem tiefen Einkommen Rabatte zwischen 30 und 70 Prozent zu gewähren. Interessierte Betriebe, Organisationen und Vereine können sich an den Leiter der KulturLegi Kanton Zürich wenden. Da neben Thalwil und Wädenswil nun auch Adliswil die KulturLegi unterstützt, wächst das Angebot in der Region linkes Zürichsee-Ufer weiter. Der Nutzen für KulturLegi-Besitzerinnen steigt.
Aktuelle Informationen zur KulturLegi Kanton Zürich finden Sie auch unter
www.kulturlegi.ch/zuerich
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Die Mitarbeitenden im Bereich Zusatzleistungen beraten bei Fragen rund um das Thema Zusatzleistungen, prüfen die Anspruchsberechtigung im Einzelfall, berechnen die Zusatzleistungen, richten diese aus und führen periodische Kontrollen durch.
Zusatzleistungen zur AHV/IV:
044 711 78 96
zusatzleistungen@adliswil.ch
Kontaktpersonen
Wer kann Zusatzleistungen beantragen?
Zusatzleistungen beantragen können Personen,
- die einen Anspruch auf eine Rente der IV oder der AHV (auch bei Rentenvorbezug) haben oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen, und
- die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und allfällige Karenzfristen erfüllt sind, und
- bei welchen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Weiterführende Informationen erhalten sie unter SVA Zürich
Zugehörige Objekte
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Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in einer persönlichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen. Eine persönliche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im praktischen Leben oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurecht findet (Verordnung zum Sozialhilfegesetz, § 10 Ziff.1-2) Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen (Verordnung zum Sozialhilfegesetz § 10, Ziff. 16). |
Um einen Anspruch geltend zu machen, muss der Antrag für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein (bei Ehepaaren von beiden). Alle Unterlagen, die zur Prüfung der Anspruchsberechtigung notwendig sind, müssen vorliegen und vollständig sein. Die Sozialberatung nimmt aufgrund der Angaben eine Berechnung vor und vergleicht den Existenzbedarf gemäss den Richtlinien der SKOS mit dem vorhandenen Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person bzw. Familie. Der daraus resultierende Bedarf und die weiteren Massnahmen werden in einem gemeinsamen Gespräch geklärt. Bei Ablehnung eines Unterstützungsantrags wird bei Bedarf eine rechtsgültige Verfügung ausgestellt. |