Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, welche keine Interessen rekursberechtigter Dritter berühren , wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfahren angewendet. Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung. Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Das Anzeigeverfahren kann bei folgenden Anwendungen angewendet werden: - Vordächer
- Balkone, Nischen, Rück- und Vorsprünge
- Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbauten
- Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dachfläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen und Quartiererhaltungszonen
- unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des Baukubus
- die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von Türen und Fenstern
- das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände
- Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Änderung der Nutzweise
- Einrichtung und Umbau von Heizungen sowie Öltanks für das bediente Gebäude
- Empfangsantennen, soweit bewilligungspflichtig
- Anlagen für die Nutzung von Sonnenenergie, soweit bewilligungspflichtig
- offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder
- Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 BBV II
- Reklameeinrichtungen, soweit bewilligungspflichtigt. f), ausser in Kernzonen
- Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als 1,5 mHöhe ab gewachsenem Boden
- die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 lit. e PBG
Für weite Informationen über das Verfahren , z. B. wie viele Planexemplare eingereicht werden müssen, konsultieren Sie bitte die
Bauverfahrensverordnung des Kantons Zürich.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das
Ressort Bau und Planung.