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Liegenschaften im Privatvermögen: Kosten Unterhalt und Verwaltung
Neben den Absätzen 2 - 5 von § 30 StG ist das Merkblatt des Kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften (ZStB I Nr. 18/820) massgebend. Eine Zusammenfassung finden Sie nachstehend.
Bei allen anderen Liegenschaften berechnen sich die Abzüge entweder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen im Bemessungsjahr oder aufgrund eines Pauschalabzugs. Die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten oder dem Pauschalabzug steht dem Steuerpflichtigen in jedem Steuerjahr und für jede Liegenschaft zu.2. Pauschalabzug
Die Pauschale wird in Prozenten des jeweilen pro Jahr deklarierten Bruttomietertrags der Liegenschaft berechnet und beträgt 20 %.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören:
1. Abzug der tatsächlichen Kosten oder Pauschalabzug
Bei verpachteten Landwirtschaftsbetrieben und bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften, welche zur Hauptsache geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dienen, sowie bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens sind nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig.Bei allen anderen Liegenschaften berechnen sich die Abzüge entweder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen im Bemessungsjahr oder aufgrund eines Pauschalabzugs. Die Wahl zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten oder dem Pauschalabzug steht dem Steuerpflichtigen in jedem Steuerjahr und für jede Liegenschaft zu.
2. Pauschalabzug
Die Pauschale wird in Prozenten des jeweilen pro Jahr deklarierten Bruttomietertrags der Liegenschaft berechnet und beträgt 20 %.3. Abzug der tatsächlichen Kosten
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können insbesondere die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.Zu den abzugsfähigen Kosten gehören:
- Aufwendungen für Reparaturen und Renovationen, soweit diese keine Wertvermehrung zur Folge haben (Instandhaltungs- und Instandstellungskosten);
- energiesparende und dem Umweltschutz dienende Investitionen;
- die jährlichen Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht;
- die mit dem Grundbesitz verbundenen jährlichen Abgaben, wie Gebühren für Dolenreinigung und Feuerschau;
- die Kosten des laufenden Unterhalts;
- die Kosten der Verwaltung durch Dritte;
- die Kosten für Vermietung, Erhebung der Mietzinse, Betreibungen, Ausweisungen und Prozesse mit Mietern;
- die Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung von Vorräumen, Treppenhaus, Kellerräumen und Estrich in Miethäusern, soweit diese Kosten vom Hauseigentümer bestritten werden;
- die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB) von Stockwerkeigentümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
- die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen;
- die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind;
- Ausgaben für nachträglich erstellte Luftschutzbauten sowie für die Beschaffung von obligatorischen Einrichtungen, soweit diese Kosten vom Eigentümer der Liegenschaft getragen werden müssen;
- erhebliche Ausgaben für bauliche Massnahmen, welche auf behördliche Auflage hin vorgenommen werden, sofern die behördliche Anordnung auf eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zurückzuführen ist und aus der auferlegten baulichen Vorkehr keine Wertvermehrung resultiert.
4. Nicht abzugsberechtigte Aufwendungen
Nicht abzugsberechtigt sind:- wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserungen von Liegenschaften;
- Lebenshaltungskosten, wie die Kosten für das Telefonabonnement, die Konzessionsgebühren für Radio und Fernsehen
- Verbrauchskosten (inkl. Grundgebühr) für Strom, Gas, Heizöl, Kehricht, Wasser und Abwasser
- Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs-, Perimeterbeiträge und Kanalisationsanschlussgebühren;
- Quartierplan- und Vermessungskosten, Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
- die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie Handänderungsgebühren, Handänderungssteuern, Insertionskosten, Mäklerprovisionen, an Stelle des Veräusserers übernommene Grundstückgewinnsteuer.